FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2005
5 K 1575/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 477
DStRE 2006, 652
EFG 2006, 95

Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten; Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Auslandsreise?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 1575/01

DRsp Nr. 2005/20384

Reisekosten eines Steuerberaters bei Begleitung seines Mandanten; Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Auslandsreise?

Begleitet ein Steuerberater zusammen mit seiner in der Steuerberatungskanzlei angestellten Ehefrau einen befreundeten Mandanten und dessen Ehefrau auf einer Geschäftsreise nach Fernost, um ihn bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern zu beraten, so können die auf den Steuerberater entfallenden Reisekosten teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden; die Aufteilung ist im Schätzungswege vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer einer Mandantin - Firma I GmbH in I - und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Steuerberater und selbständig mit Geschäftssitz in I freiberuflich tätig. Seine Ehefrau ist als Angestellte ebenfalls in der Steuerberaterkanzlei des Klägers beschäftigt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 einen erklärten Gewinn von 354.889,00 DM bei Bruttoerlösen aus der Steuerberatungstätigkeit von 953.551,00 DM.