I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2003) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind die Großeltern der 1998 geborenen M. Der Kindesvater und Sohn der Kläger ist im Januar 2000 tödlich verunglückt; zu jener Zeit war ein Verfahren auf Scheidung der Ehe der Kindeseltern anhängig. Die Kindesmutter wehrte sich gegen Besuchskontakte der Kläger. Daraufhin setzten diese ihr Recht auf Umgang aus § 1685 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gerichtlich durch; die Familiengerichte waren der Auffassung, dass der Kontakt dem Kindeswohl entspreche. Nachdem die Kindesmutter nach Spanien verzogen war, führten die Kläger erneut familienrechtliche Auseinandersetzungen; im Streitjahr haben die Kläger ihre Enkelin achtmal in Spanien besucht.
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