BFH - Urteil vom 05.03.2009
VI R 60/07
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; BGB § 1685 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 201/05

Reisekosten für Reisen zu einem Enkelkind nach Spanien als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Einkommensteuer; Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit i.R.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VI R 60/07

DRsp Nr. 2009/10294

Reisekosten für Reisen zu einem Enkelkind nach Spanien als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Einkommensteuer; Tatbestandsmerkmal der "Zwangsläufigkeit" i.R.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; BGB § 1685 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2003) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind die Großeltern der 1998 geborenen M. Der Kindesvater und Sohn der Kläger ist im Januar 2000 tödlich verunglückt; zu jener Zeit war ein Verfahren auf Scheidung der Ehe der Kindeseltern anhängig. Die Kindesmutter wehrte sich gegen Besuchskontakte der Kläger. Daraufhin setzten diese ihr Recht auf Umgang aus § 1685 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gerichtlich durch; die Familiengerichte waren der Auffassung, dass der Kontakt dem Kindeswohl entspreche. Nachdem die Kindesmutter nach Spanien verzogen war, führten die Kläger erneut familienrechtliche Auseinandersetzungen; im Streitjahr haben die Kläger ihre Enkelin achtmal in Spanien besucht.