BFH - Beschluss vom 08.06.2006
VII B 323/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1707/05

Reisekostenvorschuss - Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme

BFH, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen VII B 323/05

DRsp Nr. 2006/20192

Reisekostenvorschuss - Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme

Ist ein Beschluss hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der Kosten für die Anreise zum Termin im Verfahren der PKH ergangen, so ist er unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) unanfechtbar.

Der angegriffene Beschluss ist im Verfahren der PKH ergangen. Denn der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anreise zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) mit seiner Mittellosigkeit begründet und das FG hat den Antrag in Anlehnung an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. September 1997 V B 57/97 (BFH/NV 1998, 209) als einen auf eine bestimmte Form von PKH gerichteten Antrag behandelt und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 142 FGO, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) --fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung-- abgelehnt.