BFH vom 22.08.2019
V R 12/19
Normen:
UStG § 25;
Fundstellen:
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2019/11/20
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 261/13

Reiseleistung, Leistung, Vermietung, Vermittlung

BFH, vom 22.08.2019 - Aktenzeichen V R 12/19

DRsp Nr. 2019/97089

Reiseleistung, Leistung, Vermietung, Vermittlung

Rechtsfrage: 1. Ist der Kläger als Reiseveranstalter oder als Vermittler von Reiseleistungen tätig geworden? 2. Erfüllt die alleinige Vermietung einer Ferienwohnung, ohne dass weitere Leistungselemente wie Beratung und Unterrichtung hinzutreten, den Begriff der "Reiseleistungen eines Unternehmers"? 3. Ist § 25 Abs. 1 UStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass "Reiseleistungen eines Unternehmers" mindestens zwei selbstständige nebeneinanderstehende Leistungen voraussetzen?

Normenkette:

UStG § 25;

Hinweise:

Zulassung durch BFH

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 22.08.2019, unbegründet

Historische Aktenzeichen: V R 9/16

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 261/13
Fundstellen
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2019/11/20