1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger Fahrten von seinem Wohnsitz in Spanien zu seinem Haus in Baldham als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Baldhamer Hauses absetzen kann.
Der unstreitig beschränkt steuerpflichtige Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) für das Streitjahr 1995 mit seinen inländischen Einkünften zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er wohnte den ganz überwiegenden Teil des Streitjahres in Spanien. In Baldham besitzt der Kläger ein Haus, das er wie folgt nutzte: Das Erdgeschoß und das Untergeschoß waren an Dritte vermietet. Im Dachgeschoß hatte der Kläger eine selbstgenutzte Wohnung. Eine ebenfalls im Dachgeschoss befindliche Wohnung nutzte die Mutter des Klägers.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|