FG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004
4 K 2030/04
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1341
EFG 2004, 1769

Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

FG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 4 K 2030/04

DRsp Nr. 2005/3126

Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Renovierungsarbeiten, wie z.B. der Einbau neuer Innentüren oder eines neues Bades, fallen auch nicht teilweise unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung i.S. des § 35 a Abs. 2 EStG. Es ist nicht zulässig, aus einer solchen Gesamtmaßnahme einzelne handwerkliche Dienstleistungen herauszurechnen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Für die Praxis: