FG Münster vom 26.03.1998
1 K 895/98 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1000

Renovierungskosten bei häuslichem Arbeitszimmer

FG Münster, vom 26.03.1998 - Aktenzeichen 1 K 895/98 E

DRsp Nr. 2001/3053

Renovierungskosten bei häuslichem Arbeitszimmer

Die unmittelbar und ausschließlich den Wohnräumen zuzurechnenden Renovierungsaufwendungen gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) und sind daher nicht anteilig als Werbungskosten eines häuslichen Arbeitszimmers abziehbar.

Gründe:

Streitig ist die Höhe der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Kläger sind Eheleute. Sie sind zu je 1/2 Eigentümer des selbstgenutzten Einfamilienhauses (EFH) mit einer Wohnfläche von insgesamt 189 qm. Die als Lehrerin nichtselbständig tätige Klägerin nutzt einen 16 qm große Raum des EFH als Arbeitszimmer.

Die Kläger machten mit ihrer Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung 1995 (Streitjahr) anteilig mit 8,5 % auf das Arbeitszimmer der Klägerin entfallende Hausaufwendungen von DM 2.384,30 zuzüglich Reinigungskosten von geschätzt DM 200 als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin geltend. Der Beklagte (Beklagte) erließ erklärungsgemäß den Bescheid vom 03.07.1997, mit dem er die ESt des Streitjahres auf DM ... festsetzte.