LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.02.2016
L 3 R 138/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 144/09

Rente wegen BerufsunfähigkeitBegriff der BerufsunfähigkeitBisheriger Beruf des Versicherten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 3 R 138/13

DRsp Nr. 2017/6453

Rente wegen Berufsunfähigkeit Begriff der Berufsunfähigkeit Bisheriger Beruf des Versicherten

1. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein bisheriger Beruf maßgebend. 2. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. 3. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. 4. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. 5. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 240;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.