BSG - Beschluss vom 29.07.2019
B 13 R 250/18 B
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2; KraftfAusbV § 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 209/15
SG Köln, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 992/12

Rente wegen BerufsunfähigkeitBerufsschutz als Facharbeiter für einen BerufskraftfahrerZweijährige Regelausbildungszeit

BSG, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 250/18 B

DRsp Nr. 2019/13258

Rente wegen Berufsunfähigkeit Berufsschutz als Facharbeiter für einen Berufskraftfahrer Zweijährige Regelausbildungszeit

1. Die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit reicht nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen.2. Vielmehr müssen Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten, um dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" zu entsprechen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2; KraftfAusbV § 2;

Gründe:

I