LSG Bayern - Urteil vom 07.05.2019
L 14 R 690/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1667/15

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen L 14 R 690/17

DRsp Nr. 2020/3438

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1965 geborene (türkische) Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt im Jahr 2001 im Rahmen eines Minijobs versicherungsfrei als Reinigungskraft tätig. Derzeit bezieht sie Leistungen nach dem SGB II. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor.

Die Klägerin beantragte am 22.01.2014 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie könne seit dem Jahr 2009 wegen einer psychischen Erkrankung, Migräne, Wirbelsäulenerkrankung, Schmerzen, Hüft-, Knie- und Schultergelenkserkrankung, Inkontinenz, Schwerhörigkeit, Lungenerkrankung, Bronchialasthma sowie Fingerpolyarthrose keine Arbeiten mehr verrichten.