LSG Bayern - Urteil vom 09.01.2019
L 13 R 801/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1401/15

Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Bayern, Urteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen L 13 R 801/16

DRsp Nr. 2019/9549

Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1966 geborene Kläger - gelernter Maurer - war bis Dezember 2012 als LKW-Fahrer und zuletzt bis 07.08.2014 als Staplerfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Derzeit arbeitet der Kläger im Rahmen eines "Minijobs" im Bereich des Sicherheitsgewerbes (21 Stunden/Monat). Der Minijob besteht darin, dass er an mehreren Tagen im Monat jeweils für die Dauer von 3-6 Stunden Objekte bewacht, d.h. Kontrollgänge durchführt. Der Kläger bezieht eine private Berufsunfähigkeitsrente.