LSG Thüringen - Urteil vom 01.11.2016
L 6 R 483/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 8585/10

Rente wegen ErwerbsminderungKeine Benennung einer Verweisungstätigkeit

LSG Thüringen, Urteil vom 01.11.2016 - Aktenzeichen L 6 R 483/13

DRsp Nr. 2017/1675

Rente wegen Erwerbsminderung Keine Benennung einer Verweisungstätigkeit

Nach der Neuregelung des § 43 SGB VI bedarf es unabhängig davon, welche Tätigkeit der Versicherte zuletzt ausgeübt hat und wie diese zu bewerten ist, keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1963 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Friseurin und war bis August 2009 in dem Beruf tätig. Seit dem 22. Februar 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab Juli 2009 Arbeitslosengeld. Geringfügige Beschäftigungen übte sie vom 1. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014 beim F. Haarstudio und ab 1. November 2014 beim Hausmeisterdienst B. aus.