Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 1. Januar 2014 hat.
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