Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Schreiner. Vom 01.09.1973 bis zum 21.04.1988 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er als selbstständiger Küchenmonteur und Holztechniker tätig und entrichtete freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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