LSG Hessen - Urteil vom 14.10.2016
L 5 R 388/15
Normen:
SGB VI § 77; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 254/13

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfassungskonformität der Minderung des ZugangsfaktorsError in procedendo

LSG Hessen, Urteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen L 5 R 388/15

DRsp Nr. 2017/3085

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfassungskonformität der Minderung des Zugangsfaktors Error in procedendo

1. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. 2. Das BVerfG hat dies bzw. die Verfassungskonformität der Kürzung des Zugangsfaktors um maximal 10,8 % ausdrücklich bestätigt. 3. Es handelt sich um eine den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmung im Schutzbereich des Art. 14 GG, die einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. 4. Die fehlende Aufnahme der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in die Urteilsformel ist kein wesentlicher Mangel im Verfahren (error in procedendo), der die Zulassung der Revision ermöglicht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 77; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Rente.