LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2019
L 8 R 930/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 743/15

Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Chefredakteurs einer KirchenzeitungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitUnterliegen eines Weisungsrechts und Eingebundenheit in die betriebliche OrganisationKeine eigene Betriebsstätte und fehlendes UnternehmerrisikoKeine verfassungsrechtlichen Bedenken

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen L 8 R 930/16

DRsp Nr. 2019/16981

Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Chefredakteurs einer Kirchenzeitung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Unterliegen eines Weisungsrechts und Eingebundenheit in die betriebliche Organisation Keine eigene Betriebsstätte und fehlendes Unternehmerrisiko Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2018 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für Klägerin vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 als Chefredakteur der Kirchenzeitung für das Bistum B der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.