Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2018 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für Klägerin vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 als Chefredakteur der Kirchenzeitung für das Bistum B der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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