FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 15.02.2000
4 K 2677/97
Normen:
EStG § 6a Abs. 3; EStG § 6a Abs. 3 Nr.1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 454
GmbHR 2000, 625

Rentenanpassungsklausel; Überversorgung; Pensionsrückstellung - Berücksichtigung von Rentenerhöhungen bei der Bildung von

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 2677/97

DRsp Nr. 2001/1837

Rentenanpassungsklausel; Überversorgung; Pensionsrückstellung - Berücksichtigung von Rentenerhöhungen bei der Bildung von

Die Zusage einer Pension von nicht mehr als 75 % der letzten vor dem Bilanzstichtag (Rückstellungsbildung) gezahlten Aktivbezüge ist noch angemessen und begründet keine sogenannte Überversorgung. Die Vereinbarung fester prozentualer Erhöhungsbeträge ab Eintritt des Versorgungsfalles, ist hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs regelmäßig nicht ungewiß i.S.d. § 6a Abs. 3 Nr.1 Satz 4 EStG. Soweit bei einer Pensionszusage die zugesagten Festbeträge bereits exakt 75 % der laufend gezahlten Aktivbezüge betragen, ist die Vereinbarung zusätzlicher fester prozentualer Erhöhungsbeträge ab Eintritt des Versorgungsfalls als Übermaßrente anzusehen, die wesentliche inflationäre Einkommensentwicklungen vorwegnehmen soll. Die Vereinbarung einer die künftige Einkommensentwicklung vorwegnehmenden Übermaßrente ist trotz fester prozentualer Erhöhungsbeträge ab Eintritt des Versorgungsfalles mit einer erst künftig vorgenommenen Erhöhung der Aktivlöhne i.S. des § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG zu vergleichen und somit bei der Teilwertermittlung nicht zu brücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3; EStG § 6a Abs. 3 Nr.1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand: