LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 130/18
SG Speyer, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 416/16
Rentenbeitragszahlung durch Pflegekasse für PflegepersonVerjährung von Ansprüchen der Rentenversicherungsbeiträge auf Rentenbeitragszahlung gegenüber der PflegekasseZulässigkeit der Anschlussrevision erst in Erwiderung zur Revisionsbegründung
BSG, Urteil vom 13.03.2023 - Aktenzeichen B 12 R 7/21 R
DRsp Nr. 2023/12292
Rentenbeitragszahlung durch Pflegekasse für PflegepersonVerjährung von Ansprüchen der Rentenversicherungsbeiträge auf Rentenbeitragszahlung gegenüber der PflegekasseZulässigkeit der Anschlussrevision erst in Erwiderung zur Revisionsbegründung
1. Die erstmalige Fälligkeit der von der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge hängt von der Feststellbarkeit der Versicherungspflicht ab.2. Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist feststellbar, sobald sie für die Pflegekasse erkennbar ist.3. Eine Behörde macht das fehlende Verschulden an der Unkenntnis von der Beitragszahlungspflicht nicht dadurch glaubhaft, dass sie behauptet, einer einzelnen instanzgerichtlichen Entscheidung gefolgt zu sein, die hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge eine Rechtsauffassung vertritt, die von der die Säumniszuschläge fordernden Behörde abweicht.
§ 23 Abs. 1 S. 6 SGB IV ersetzt bei nicht gewerbsmäßig tätigen Pflegepersonen als lex specialis § 23 Abs. 1 S. 5 SGB IV.Die erstmalige Beitragspflicht entsteht mit der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Pflegekasse oder dem Zeitpunkt, in dem die Pflegekasse die Versicherungspflicht hätte feststellen können.Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen.
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