LSG Bayern - Urteil vom 08.05.2019
L 19 R 622/18
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 837/17

Rentenrechtliche Anerkennung von KindererziehungszeitenVormerkung von KindererziehungszeitenVerwaltungsakt mit DauerwirkungBeweissichernde Funktion für einen späteren Leistungsfall

LSG Bayern, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen L 19 R 622/18

DRsp Nr. 2019/7886

Rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten Vormerkung von Kindererziehungszeiten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Beweissichernde Funktion für einen späteren Leistungsfall

Ein Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil dessen Feststellungen sich nicht in einer einmaligen abstrakten Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten und deren zeitlichen Umfang erschöpfen, sondern wegen der beweissichernden Funktion für den späteren Leistungsfall Verbindlichkeit für die Zukunft haben.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 56 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.