BSG - Beschluss vom 27.06.2019
B 5 R 128/19 B
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 233/18
SG Koblenz, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 185/17

Rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungs- und BerücksichtigungszeitenVor 1992 geborene ZwillingeAnnähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 128/19 B

DRsp Nr. 2019/10120

Rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten Vor 1992 geborene Zwillinge Annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung

1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt auch bei einer Zwillingsgeburt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung aus; dabei kommt es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall nicht an. 2. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2;

Gründe: