BSG - Beschluss vom 13.03.2019
B 5 R 11/18 BH
Normen:
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 149/14
SG Halle, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 762/12

Rentenrechtliche Berücksichtigung einer PflichtbeitragszeitRentenrechtliche Zeiten im BeitrittsgebietTatsächliche Beitragszahlung nach DDR-Recht

BSG, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen B 5 R 11/18 BH

DRsp Nr. 2019/6019

Rentenrechtliche Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit Rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet Tatsächliche Beitragszahlung nach DDR-Recht

1. Nach § 248 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Vorschriften, d.h. bis zum 02.10.1990, gezahlt worden sind. 2. Somit können als Beitragszeiten nur Zeiten berücksichtigt werden, für die Beiträge nach DDR-Recht tatsächlich gezahlt worden sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1;

Gründe: