LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2023
L 16 R 580/22
Normen:
SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 242/22

Rentenrechtliche Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten WehrdienstzeitenUnterschiedliche rentenrechtliche Behandlung von vor der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik und der DDR zurückgelegten WehrdienstzeitenVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bezüglich in der DDR zurückgelegter WehrdienstzeitenUngleichbehandlung mit Sachgrund

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen L 16 R 580/22

DRsp Nr. 2023/2846

Rentenrechtliche Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Wehrdienstzeiten Unterschiedliche rentenrechtliche Behandlung von vor der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik und der DDR zurückgelegten Wehrdienstzeiten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bezüglich in der DDR zurückgelegter Wehrdienstzeiten Ungleichbehandlung mit Sachgrund

Die unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung der zurückgelegten Wehrdienstzeiten in der Bundesrepublik und der DDR vor der Wiedervereinigung stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik während der Wehrdienstzeiten Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt wurden, in der DDR aber nicht. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft liegt insoweit nicht vor, da lediglich mittelbar auf den Ort der Ableistung des Wehrdienstes, aber nicht auf die Heimat oder Herkunft des Wehrdienstleistenden abgestellt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.