BSG - Beschluss vom 03.04.2019
B 13 R 5/18 R
Normen:
SGB VI § 249 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 203/16
SG Frankfurt/Main, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 819/15

Rentenrechtliche Zuerkennung weiterer Entgeltpunkte wegen KindererziehungRüge einer Verletzung des GleichheitssatzesBerücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfGGründe für eine Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen

BSG, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 5/18 R - Aktenzeichen B 13 R 203/18 B

DRsp Nr. 2019/7552

Rentenrechtliche Zuerkennung weiterer Entgeltpunkte wegen Kindererziehung Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG Gründe für eine Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen

1. Bei der Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes muss der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG genau darlegen, worin die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen. 2. Insbesondere sind die Gründe für eine Differenzierung zwischen Vergleichsgruppen aufzuzeigen.

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 13 R 5/18 R und B 13 R 203/18 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 249 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I