Die Verfahren zu den Aktenzeichen B
Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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