LSG Sachsen - Urteil vom 17.01.2017
5 R 32/16
Normen:
SGB VI § 254b;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 987/14

Rentenversicherung - Rentenberechnung; aktueller Rentenwert (Ost); 2016; Verfassungsmäßigkeit

LSG Sachsen, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 5 R 32/16

DRsp Nr. 2017/14933

Rentenversicherung - Rentenberechnung; aktueller Rentenwert (Ost); 2016; Verfassungsmäßigkeit

Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2016 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 254b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.