Die Kläger wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In ihrer Steuererklärung deklarierten sie im Bereich der sonstigen Einkünfte des Klägers (Leibrenten) einen negativen Betrag in Höhe von 45.357,-- DM. In dieser Höhe seien nämlich Werbungskosten angefallen, während Einnahmen (noch) nicht erzielt worden seien. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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