BFH - Urteil vom 09.05.2000
VIII R 77/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2087
BFH/NV 2000, 1530
BFHE 192, 445
DB 2000, 2304
DStR 2000, 1764
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Rentenversicherung gegen Einmalzahlung

BFH, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 77/97

DRsp Nr. 2000/7413

Rentenversicherung gegen Einmalzahlung

»1. Die Absicht zur Erzielung von Einkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung einen (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Erwerbsaufwendungen zu erzielen. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab. Für diese Prognose können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern. 2. Die für das Vorhandensein oder Fehlen der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognosen beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören und deshalb das Revisionsgericht grundsätzlich binden. 3. Zur Prognose von längerfristigen Einnahmen in ausländischer Währung (Prognose des Devisenkurses; Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).«

Normenkette: