FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2003
9 K 1783/01 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1199
EFG 2003, 1299

Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten; Werbungskostenabzug; Anschaffungsnebenkosten - Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungskosten bei der Vermittlung von Darlehen zur Finanzierung einer sog. Kombirente

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 1783/01 E

DRsp Nr. 2003/10333

Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten; Werbungskostenabzug; Anschaffungsnebenkosten - Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungskosten bei der Vermittlung von Darlehen zur Finanzierung einer sog. Kombirente

Die ausgewiesenen Kreditvermittlungskosten bei einer Leibrentenversicherung gegen finanzierten Einmalbetrag dürfen nicht allein deshalb bei Vornahme des Werbungskostenabzugs um einen geschätzten Anteil von Anschaffungsnebenkosten des Rentenstammrechts gekürzt werden, weil die Vermittlung des Kredits und des Versicherungsvertrages im Rahmen eines Gesamtpakets angeboten werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand: