Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2004 und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2009.
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