FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2007
15 K 30254/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 741
NJW-RR 2008, 6

Rentenversicherungsbeiträge - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Jahres 2005 keine vorweggenommenen Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 15 K 30254/06

DRsp Nr. 2008/16371

Rentenversicherungsbeiträge - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Jahres 2005 keine vorweggenommenen Werbungskosten

1. Der Gesetzgeber hat die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1.1.2005 mit konstitutiver Wirkung dem Bereich der SA zugewiesen. 2. § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG hat Vorrang vor der Anwendung der generellen Regelung der §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. 3. Gegen die gesetzliche Zuweisung der Rentenversicherungsbeiträge zu den SA bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben in voller Höhe zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der im Jahr 1973 geborenen Kläger ist Angestellter. Er entrichtete für das Jahr 2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.733,00 EUR. Der Arbeitgeber leistete Beiträge in gleicher Höhe. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 berücksichtigte der Beklagte diese Zahlung des Klägers mit einem Betrag von 747,00 EUR als Sonderausgaben gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG).