Die Parteien streiten darüber, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der im Jahr 1973 geborenen Kläger ist Angestellter. Er entrichtete für das Jahr 2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.733,00 EUR. Der Arbeitgeber leistete Beiträge in gleicher Höhe. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 berücksichtigte der Beklagte diese Zahlung des Klägers mit einem Betrag von 747,00 EUR als Sonderausgaben gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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