Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die selbstständige Tätigkeit der Klägerin als "R für Steuerseminare" der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Die 1982 geborene Klägerin ist seit 05.03.2015 S und als solche Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg. Den Beruf der S übte sie bis Juni 2017 als Angestellte und seit 01.07.2017 als Selbständige aus.
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