Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 11. März 2020 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 wird auch aufgehoben, soweit für den Beigeladenen zu 1) Rentenversicherungsbeiträge nebst Beiträgen zur Umlage U2 nachgefordert werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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