LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2023
L 16 BA 31/20
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IV § 28n Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 1; BVV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 223 KR 691/17

Rentenversicherungspflichtigkeit eines SchauspielersAbhängige Beschäftigung eines OperettendarstellersDefinition einer unständigen BeschäftigungBeitragsberechnung zur Sozialversicherung bei unständiger BeschäftigungStatusfeststellung bei wiederholten Auftritten eines Darstellers bei Aufführungen gemäß eines Rahmenvertrags

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 16 BA 31/20

DRsp Nr. 2023/8694

Rentenversicherungspflichtigkeit eines Schauspielers Abhängige Beschäftigung eines Operettendarstellers Definition einer unständigen Beschäftigung Beitragsberechnung zur Sozialversicherung bei unständiger Beschäftigung Statusfeststellung bei wiederholten Auftritten eines Darstellers bei Aufführungen gemäß eines Rahmenvertrags

Bei einem internationalen Künstler, der Verhandlungsmacht hinsichtlich der Teilnahme an Aufführungen hat, bei denen auf den Terminkalender des Künstlers Rücksicht genommen wird und der aufgrund dieser Abstimmung an konkreten Terminen bei Aufführungen auftritt, liegt keine ständige Beschäftigung vor.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 11. März 2020 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 wird auch aufgehoben, soweit für den Beigeladenen zu 1) Rentenversicherungsbeiträge nebst Beiträgen zur Umlage U2 nachgefordert werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.