LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.06.2017
L 22 R 788/14
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 4274/12

RentenversicherungVormerkung von AnrechnungszeitenAbschluss einer HochschulausbildungErster möglicher Abschluss

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 22 R 788/14

DRsp Nr. 2017/11546

Rentenversicherung Vormerkung von Anrechnungszeiten Abschluss einer Hochschulausbildung Erster möglicher Abschluss

1. Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärte Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. 2. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. 3. Sachverhalte, die den Tatbestand einer Anrechnungszeit erfüllen, sind hierbei nur als Anrechnungszeittatbestände vorzumerken. 4. Die nähere Qualifizierung hat in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechts zu erfolgen.