LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2017
L 8 R 261/16 ZVW
Normen:
AAÜG § 8; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 195/09

RentenversicherungZugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDRVerpflegungsgeld als zu berücksichtigendes ArbeitsentgeltBegriff des Arbeitsentgelts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 261/16 ZVW

DRsp Nr. 2017/6924

Rentenversicherung Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR Verpflegungsgeld als zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt Begriff des Arbeitsentgelts

1. Für die Anwendung von § 14 SGB IV ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm und der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass jeder in ihrem Sinn rechtlich relevante Bezug zum Arbeitsverhältnis genügt; ein "synallagmatisches Verhältnis" von Arbeit und Entgelt ist zwar im Einzelfall ausreichend, nicht aber stets notwendig. 2. Ob ein derartiger Bezug im Einzelfall vorliegt, ist durch Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts zu ermitteln, aus dem sich der Sinn der infrage stehenden Zuwendung ergibt. 3. Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern als "generelle Anknüpfungstatsachen". 4. Das Verpflegungsgeld ist Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV; soweit die Kritiker der Rechtsprechung des BSG vorbringen, dass Nachweisprobleme bestehen könnten, kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen.