LSG Sachsen - Urteil vom 28.03.2017
L 5 RS 216/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 1577/13

RentenversicherungZusatzversorgungszeiten der Altersversorgung der technischen IntelligenzBegriff des ArbeitsentgeltsAnforderung an die GlaubhaftmachungBergmannsprämie

LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 216/16

DRsp Nr. 2017/7120

Rentenversicherung Zusatzversorgungszeiten der Altersversorgung der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgelts Anforderung an die Glaubhaftmachung Bergmannsprämie

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelt, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. 2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. 3. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit.