LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2017
L 8 R 233/14
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1; GG Art. 3;
Fundstellen:
NZS 2017, 394
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2517/10

RentenversicherungZuschuss für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der SchweizVerfassungskonformität des Ausschlusstatbestands

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 233/14

DRsp Nr. 2017/6923

Rentenversicherung Zuschuss für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz Verfassungskonformität des Ausschlusstatbestands

1. § 106 Abs. 1 SGB VI ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden; ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. 2. Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung eines Beitragszuschusses ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pflichteinbeziehung in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat. 3. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung von Unionsrecht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2014 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106 Abs. 1; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem sie verurteilt wurde, dem Kläger einen Zuschuss gemäß § 106 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu seinen Aufwendungen für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren (bzgl. der ebenfalls begehrten Zeit seit Mai 1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen).