Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2014 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem sie verurteilt wurde, dem Kläger einen Zuschuss gemäß § 106 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu seinen Aufwendungen für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zu gewähren (bzgl. der ebenfalls begehrten Zeit seit Mai 1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen).
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