LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2017
L 16 R 859/16
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1; SGB V § 249a; SGB VI § 110 Abs. 1; SGB VI § 110 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 173/16

RentenversicherungZuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung während eines Aufenthalts im außereuropäischen AuslandVorübergehender Aufenthalt im Ausland

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 16 R 859/16

DRsp Nr. 2017/8208

Rentenversicherung Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung während eines Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Vorübergehender Aufenthalt im Ausland

1. Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die KV ist eine Zusatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nicht Teil der Rente; er wird in Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen KV auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2. Durch die Gewährung des Beitragszuschusses stehen die freiwilligen Mitglieder in der Beitragsbelastung den pflichtversicherten Rentnern gleich; in diesem Fall trägt der Rentenversicherungsträger gemäß § 249a SGB V die Hälfte des Beitrages. 3. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 110 Abs. 1 SGB VI und insbesondere dem Verweis in § 110 Abs. 2 SGB VI ergibt sich eindeutig, dass dieser Ausschluss nur für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gilt, nicht jedoch für Berechtigte im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VI, also diejenigen Leistungsberechtigten, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten.