Reparaturaufwand bei Vermögensübergabe als dauernde Last
BFH, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen X B 198/97
DRsp Nr. 1998/17362
Reparaturaufwand bei Vermögensübergabe als dauernde Last
Die steuerliche Anerkennung eines Übergabevertrags gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, daß als dessen wesentlicher Inhalt insbesondere die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart wird. Eine Verpflichtung gegenüber der Vermögensübergeberin zur Ausführung von größeren Reparaturen am Gebäude ergibt sich nicht aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrags.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
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