Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben.
I.
Die Klägerin (Klin)in erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb. Gegenstand der gewerblichen Betätigung ist laut den für die Streitjahre eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen die Unternehmensberatung sowie die Gestaltung und Vermittlung von Werbeverträgen.
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