BFH - Urteil vom 30.09.2003
III K 2/03
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 78

Restitutionsantrag

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen III K 2/03

DRsp Nr. 2003/14539

Restitutionsantrag

Zur Begründung eines Restitutionsantrages gehört die schlüssige Darlegung, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Danach findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung, der Straftatbestand des § 339 StGB sei erfüllt und es sei Strafanzeige gegen die mitwirkenden Richter erstattet worden, genügt nicht.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2003 III B 135/02 die Beschwerden der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers und Antragstellers zu 2 als Prozessbevollmächtigtem in dem Verfahren der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller zu 1 (Antragsteller) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2003 2 BvR 922/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.