BFH - Beschluss vom 05.11.2003
VI K 2/03
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 359

Restitutionsantrag

BFH, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen VI K 2/03

DRsp Nr. 2004/341

Restitutionsantrag

Die Begründung eines Restitutionsantrages erfordert nicht nur die nähere Darlegung des Grundes für den Antrag sondern auch schlüssige Ausführungen dazu, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 580 Nr. 5 § 581 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2003 ... die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Antragstellers zu 2. als Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren der Antragstellerin zu 1. durch das Finanzgericht --unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422)-- ohne weitere Begründung als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragen die Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss ... aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in dem genannten Verfahren zu entscheiden.

Die Antragsteller begründen ihren Restitutionsantrag im Wesentlichen damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die betreffenden Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.