BFH - Beschluss vom 07.05.2003
VII B 69/03
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 578 Abs. 2 § 590 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1338

Restitutionsklage

BFH, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen VII B 69/03

DRsp Nr. 2003/10477

Restitutionsklage

Bei gleichzeitiger Erhebung der Nichtigkeit- und Restitutionsklage muss die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgesetzt werden. Die Vorschrift des § 590 ZPO ändert daran nichts; sie kommt erst zum Zuge, wenn eine Entscheidung über einen der mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage geltend gemachten Anfechtungsgründe ansteht.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 578 Abs. 2 § 590 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom ... die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Bescheid des seinerzeit dafür zuständig gewesenen Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem es die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen hat, als unbegründet abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... als unbegründet zurückgewiesen.