BFH - Beschluss vom 08.08.2006
V B 116/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 580 Nr. 7 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2277
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 495/03

Restitutionsklage

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen V B 116/05

DRsp Nr. 2006/25936

Restitutionsklage

Zu den Anforderungen an eine Restitutionsklage, die auf § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO i.V.m. § 155 FGO gestützt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 580 Nr. 7 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Wiederaufnahme eines vor dem Finanzgericht (FG) unter dem Az. 5 K 532/99 geführten Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer 1995, das mit Urteil vom 20. September 2001 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war im Streitjahr 1995 u.a. die Entwicklung und Produktion von Messgeräten. Sie hatte in dem Verfahren 5 K 532/99 vergeblich den Abzug eines Vorsteuerbetrags in Höhe von 52 500 DM aus einem (angeblichen) Leistungsbezug von der Firma M (Rechnung vom 16. Oktober 1995 über 350 000 DM netto) geltend gemacht. Inhaberin dieses Unternehmens war die Frau des Geschäftsführers der Klägerin. Bei dem Leistungsbezug soll es sich um den Verkauf einer "Konzepterstellung für Mini-Sensoren zur Erfassung von Körperfunktionen, einschließlich Beratung zur Beurteilung und wirtschaftlichen Verwertung unter Einbeziehung externer weltweiter Markt- und Patentrecherchen" gehandelt haben. Schriftliche Vereinbarungen (Verträge etc.) existieren nicht.