OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.08.2022
19 B 945/22
Normen:
AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SchulG NRW § 26 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 941
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 747/22

Restkapazität an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder (hier: Aufnahme eines Schülers in die Klasse 1 der Städtischen Katholischen Grundschule); Aufnahme der gemeindeangehörigen Kinder vorrangig vor gemeindefremden Kindern durch den Schulleiter unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 19 B 945/22

DRsp Nr. 2022/12842

Restkapazität an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder (hier: Aufnahme eines Schülers in die Klasse 1 der Städtischen Katholischen Grundschule); Aufnahme der gemeindeangehörigen Kinder vorrangig vor gemeindefremden Kindern durch den Schulleiter unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit

1. Der generelle verordnungsrechtliche Vorrang gemeindeangehöriger Kinder aus § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO -GS bei der Aufnahme in eine Grundschule mit Anmeldeüberhang gestaltet den grundsätzlich ebenfalls vorrangigen landesverfassungsrechtlichen Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2, Art. 13 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW einschränkend aus.2. Ein "verbleibender Anmeldeüberhang" im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO -GS liegt auch dann vor, wenn an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für welche die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO -GS ist.