I.
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) berechtigt war, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung auf ein Gebäude vorzunehmen.
Die Klin. hat die Betriebsverpachtung und die Erbringung von Dienstleistungen zum Unternehmensgegenstand. Sie ist Organträgerin im Verhältnis zur Fa. F... GmbH.
Im Jahre 1990 errichtete die Klin. auf dem Grundstück X-Straße in A-Stadt ein Gebäude. In den Jahren 1996 und 1998 erweiterte sie dieses Gebäude.
In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 nahm die Klin. auf das Gebäude X-Straße in A-Stadt eine Teilwertabschreibung i.H.v. 151.660,64 DM vor. Die Teilwertabschreibung ermittelte sie ausgehend von einem Teilwert für den Grund und Boden, die Außenanlagen und die Gebäude von insgesamt 750.000,00 DM.
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