Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. 12.1996 erwarb der Kläger für 200.700 DM einen Miteigentumsanteil von 5007/100.000stel an Grundbesitz nebst Sondereigentum, von der Verkäuferin nach Maßgabe der im Kaufvertrag bezeichneten, ebenfalls notariell beurkundeten Baubeschreibung vom 29.11.1996 noch schlüsselfertig herzustellenden und auszustattenden Wohnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.
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