BFH - Urteil vom 14.09.2005
VI R 93/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 53
DStRE 2005, 1436
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 640/02

Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 93/04

DRsp Nr. 2005/19086

Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, wenn er im Betrieb seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, die für ihn den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit darstellt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gelangt daher nur zur Anwendung, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt.2. Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine regelmäßige Arbeitsstätte, von der aus er seine weitere berufliche Tätigkeit an auswärtigen Einsatzstellen antritt, so berechnen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt.3. Wird ein Rettungsassistent von seinem Arbeitgeber in ständigem Wechsel an mehreren verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt, so kann er für Bereitschaftszeiten an solchen Stationen keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, bei denen es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handelt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, 3 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 5 ;

Gründe: