Der als Rettungsassistent bei der ... tätige Kläger machte in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung unter anderem Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung bei Fahrtätigkeit in
Höhe von 2.250,?? DM (225 Tage á 10,?? DM) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte lehnte bei der Veranlagung die Gewährung dieses Pauschbetrages ab und wies auch den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.
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