FG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.2004
4 K 212/98
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1333
EFG 2004, 1527

Reugeld; Rücktritt; Sonstige Einkünfte; Entschädigung - Reugeld für Fall des Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag keine sonstigen Einkünfte

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 4 K 212/98

DRsp Nr. 2004/14335

Reugeld; Rücktritt; Sonstige Einkünfte; Entschädigung - Reugeld für Fall des Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag keine sonstigen Einkünfte

Die Zahlung eines "Reugeldes", die für den Fall eines Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag vertraglich vereinbart war, stellt keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar. Weder führt sie zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG noch zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart. Zwar hat das Reugeld Entschädigungscharakter. Entschädigungen sind aber nur dann steuerbar, wenn das Rechtsgeschäft, auf das sie sich beziehen und für dessen Nichtzustandekommen sie geleistet werden, selbst unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG fallen würde.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob ein in Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Grundstückskauf gezahltes "Reugeld" nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist oder ein nicht steuerbares veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft darstellt.

Die Kläger waren zu je 1/2 Miteigentümer zweier Grundstücke in den neuen Bundesländern, die sie teils im Erbwege, teils durch Schenkung von ihren Eltern übertragen erhalten haben. Den Eltern gehörten die Grundstücke bereits vor Ende des Zweiten Weltkriegs. Die Flächen wurden bis zum 20. Dezember 1991 an eine LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin verpachtet.