FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.04.2015
1 K 362/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 362/14

DRsp Nr. 2015/16368

Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte

1. Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei ist das arbeitstäglich aufgesuchte Revierkommissariat, dem er zugeordnet ist, wo er seinen Dienstwagen und ggf. erste Einsatzbefehle erhält und wo ihm für notwendige Schreibarbeiten entsprechende sachliche Mittel zur Verfügung stehen. 2. Der abgegrenzte Bereich des öffentlichen Verkehrswegenetzes, in dem er regelmäßig seinen Streifendienst versieht, ist zudem eine weiträumige Arbeitsstätte.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und daher seine Fahrten zum Revierkommissariat nach Reisekostengrundsätzen sowie Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind.