BFH - Beschluß vom 04.10.2000
VIII B 32/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 201

Revision: Aufklärungsrüge - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung

BFH, Beschluß vom 04.10.2000 - Aktenzeichen VIII B 32/00

DRsp Nr. 2000/10139

Revision: Aufklärungsrüge - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung

Wird mangelnde Sachaufklärung (hier: Nichteinvernahme von Zeugen) gerügt, hat der Beschwerdeführer auch dann darzulegen, weshalb dies nicht schon vor dem Finanzgericht bemängelt wurde, wenn er nicht an der dortigen mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet hat.