Revision: Aufklärungsrüge - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung
BFH, Beschluß vom 04.10.2000 - Aktenzeichen VIII B 32/00
DRsp Nr. 2000/10139
Revision: Aufklärungsrüge - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Darlegung
Wird mangelnde Sachaufklärung (hier: Nichteinvernahme von Zeugen) gerügt, hat der Beschwerdeführer auch dann darzulegen, weshalb dies nicht schon vor dem Finanzgericht bemängelt wurde, wenn er nicht an der dortigen mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet hat.
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